DIE RECHTSMITTEL, DIE RECHTZEITIG WARNTEN

Fall Apolozan · EFRE-Betrug (Bilbao / Alicante / EU)

DIE RECHTSMITTEL, DIE RECHTZEITIG WARNTEN

Niemand sage, es habe keine Warnung gegeben. Am 3. Oktober 2016 legte Apolozan bei der Steuerbehörde ein förmliches Rechtsmittel ein — Eingangsregister RGE030360492016 — gegen die Maschinerie, die in Richtung Rumänien in Gang gesetzt worden war (A.42).

Der Schriftsatz legte, mitten in der Vollstreckungsphase und mit allem noch umkehrbar, die Elemente auf den Tisch, die dieses Portal dokumentiert: dass die Zustellungen der Schuld nicht an der im System der AEAT selbst verzeichneten Adresse bewirkt worden waren; dass die Verwaltung Mehrwertsteuerguthaben des Steuerpflichtigen selbst einbehielt, während sie gegen ihn eine Schuld vollstreckte, die kleiner war als das Einbehaltene; und dass die nach Rumänien reisende Akte die Ursprungsmängel des GAUZATU-Falles trug.

Dieses Datum ist wichtig für das, was es rechtlich bestimmt: ab dem 3. Oktober 2016 kann sich keine spätere Handlung hinter Unkenntnis verschanzen. Die Verwaltung wurde schriftlich, mit amtlicher Registrierung, vor den Mängeln ihres Titels gewarnt — und wählte, fortzufahren. Im Verwaltungsrecht hat diese Entscheidung Folgen: was zuvor Irrtum sein konnte, ist nach der Warnung eine Wahl.

Das Rechtsmittel ereilte das Schicksal fast aller folgenden: Zurückweisung. Aber es hinterließ, was es hinterlassen musste — den Aktenvermerk. Die Akte konnte nicht mehr sagen, sie habe es nicht gewusst.

Die zentrale TatsacheRechtsmittel eingelegt am 3.10.2016, Register RGE030360492016 (A.42), warnend vor den Zustellungsmängeln, den einbehaltenen Mehrwertsteuerguthaben und der Kontamination der Akte — bevor die Vollstreckung in Rumänien unumkehrbar wurde.
Die unbequeme FrageWenn die Verwaltung per amtlichem Register im Oktober 2016 vor den Mängeln ihres Titels gewarnt wurde, welcher Name passt zu allem, was sie danach vollstreckte?
Die NormDie Verwaltung muss ihre Akte überprüfen, wenn ihr Nichtigkeitsmängel nachgewiesen werden (Art. 217 ff., Gesetz 58/2003); die Fortsetzung der Vollstreckung in Kenntnis des Mangels begründet die Haftung nach Art. 219 der Abgabenordnung und gegebenenfalls die Straftaten der Art. 404 und 437 des Strafgesetzbuchs (von den Gerichten zu bewerten).
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Akte des Falls EuroFraud · jede Aussage verweist auf ihr Dokument (A.X / DOC-XXXX). Material mit Beweisanspruch; jede genannte Person gilt als unschuldig.