DER EUROPÄISCHE WEG: SECHS TÜREN, KEINE ANTWORT IN DER SACHE
Fall Apolozan · EFRE-Betrug (Bilbao / Alicante / EU)
Die Akte klopfte, eine nach der anderen, an jede Tür Europas — und Anlage A.68 bewahrt das Protokoll jedes Klopfens. Am 17. September 2024 registrierte das Europäische Parlament die Petition 1070/2024; zwei Tage später wurde die Beschwerde beim OLAF eingereicht (Fall 18907). Es folgten die Klage T-328/24 vor dem Gericht der EU (18. November 2024) und, angesichts des Schweigens, die förmliche Aufforderung nach Art. 265 AEUV (1. Oktober 2025).
Der Januar 2026 verdichtete, was kein Drehbuchautor zu schreiben wagte: Am 27., während der Inhaber der Akte in einen Operationssaal zur Herzchirurgie gebracht wurde, registrierten seine Vertreter beim OLAF den Antrag auf Hinweisgeberschutz (Fall 24469). Zwei Tage später wurde der Antrag auf Eilmaßnahmen beim EGMR noch am selben Tag beantwortet — mit einem Satz, den man langsam lesen sollte: Der Antrag «wurde keinem Richter zur Entscheidung vorgelegt». Es war die vierte Beschwerde in Straßburg; alle vier (22595/20, 32438/22, 15094/24, 3459/26) endeten gleich: Einzelrichter-Unzulässigkeit, keine Sachprüfung.
Am 10. März 2026 erklärte sich die Europäische Staatsanwaltschaft für unzuständig und verwies die Sache an das OLAF — die Stelle, deren Beschwerde da bereits achtzehn Monate unerledigt war. Die Schreiben an den Präsidenten des EGMR (9. März) und an die Parlamentarische Versammlung des Europarats (16. März) schließen die Serie vorerst ab: unbeantwortet.
Dieser Meilenstein behauptet nichts, was nicht in den dreizehn Stücken der Anlage steht. Er überlässt dem Leser die einzige Rechnung, die zählt: sechs institutionelle Wege, achtzehn Monate, keine Sachentscheidung. Die Geschichte, die diese fünfzig Meilensteine dokumentieren, endet vorerst hier: in einer Akte, die nicht mehr nur anzeigt, was in Bilbao und Alicante geschah, sondern was mit denen geschieht, deren Pflicht ihre Prüfung ist.
Akte des Falls EuroFraud · jede Aussage verweist auf ihr Dokument (A.X / DOC-XXXX). Material mit Beweisanspruch; jede genannte Person gilt als unschuldig.