DIE SCHULD, DIE BEIM GRENZÜBERTRITT WUCHS — UND DER „UNBEKANNTE“ MANN MIT EXAKTER ADRESSE

Fall Apolozan · EFRE-Betrug (Bilbao / Alicante / EU)

DIE SCHULD, DIE BEIM GRENZÜBERTRITT WUCHS — UND DER „UNBEKANNTE“ MANN MIT EXAKTER ADRESSE

Die rumänische Vollstreckung verdient nun ihre vollständige Röntgenaufnahme, denn ihre eigenen Papiere enthalten zwei Demolierungen.

Die erste ist arithmetisch. Die ursprüngliche spanische Veranlagung belief sich auf 129.884,09 Euro — 119.463,60 Hauptforderung plus 10.420,49 Zinsen (DOC-0215). Der rumänische Pfändungsbeschluss vom 4. August 2016 vollstreckt „EU-Schulden“ von 797.888 Lei: 178.000 Euro (A.41). Unterwegs schwoll die Schuld um rund 48.000 Euro an — 37 % —, deren Aufschlüsselung dem Schuldner nie zugestellt wurde. Es mag Zuschläge und Zinsen geben, die einen Teil davon erklären; die genaue Berechnung, die das Gesetz vorzuzeigen verlangt, wurde nie vorgezeigt. Es wurde gegen ihn vollstreckt.

Die zweite Demolierung ist geografisch, und sie ist diejenige, die die „unauffindbar“-Erzählung für immer beendet. Die rumänische Vollstreckung selbst stellte dem Schuldner an seinem Steuerwohnsitz in Constanța zu — exakte Adresse, persönliche Identifikation inbegriffen — mit der Zustellung Nr. 185630, vom 25. April 2016 (A.41). Der spanische Staat hatte über sein Beitreibungsinstrument Apolozans genaue Adresse in Rumänien seit 2016.

Zweieinhalb Jahre später stellte die Verfügung, die den Weg zum Europäischen Haftbefehl eröffnete, fest: „Aufenthalt unbekannt … möglicherweise außerhalb Spaniens anzutreffen“ (DOC-0145, S. 89; 23.10.2018). Derselbe Staat. Derselbe Mann. Auf den Cent genau geortet von dem Zweig, der einzog; unbekannt für den Zweig, der verfolgte. Die Nicht-Auffindbarkeit funktionierte genau dort, wo sie gebraucht wurde — und nur dort.

Die zentrale TatsacheUrsprüngliche Veranlagung: 129.884,09 € (DOC-0215). In Rumänien vollstreckt: 797.888 Lei = 178.000 € (A.41), ohne zugestellte Aufschlüsselung der Differenz. Rumänische Zustellung Nr. 185630, vom 25.4.2016, am Steuerwohnsitz Constanța; spanische Verfügung vom 23.10.2018: „Aufenthalt unbekannt“ (DOC-0145, S. 89).
Die unbequeme FrageWie kann derselbe Staat 2016 von einem Mann an seiner exakten Adresse in Constanța einziehen und ihn 2018 für aufenthaltsunbekannt erklären — ohne dass jemand seine eigenen Archive abgleicht?
Die NormDer Vollstreckungsbescheid und seine Zuschläge müssen mit ihrer Aufschlüsselung zugestellt werden (Art. 101-102 und 109-112, Gesetz 58/2003); die Amtshilfe heilt die Mängel des Ursprungstitels nicht (Richtlinie 2010/24/EU); eine auf einer vom Staat selbst widerlegten Prämisse gegründete Freiheitsentziehung berührt Art. 5, EMRK.
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Akte des Falls EuroFraud · jede Aussage verweist auf ihr Dokument (A.X / DOC-XXXX). Material mit Beweisanspruch; jede genannte Person gilt als unschuldig.