DIE ANKLAGE BENENNT DIE SOFTWARE UM

Fall Apolozan · EFRE-Betrug (Bilbao / Alicante / EU)

DIE ANKLAGE BENENNT DIE SOFTWARE UM

Zwei Wochen nach jenem Rechtsmittel unternahm in Bilbao die Anklage den seltsamsten Schritt des gesamten Strafverfahrens. In ihrem Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 beschrieb die Staatsanwaltschaft das Technologieprojekt des Falles als eine „neue Technologie unter dem Namen ‚Mi Avatar‘ sowie die Erstellung und Pflege von Webseiten für Dritte“ (A.24, A.11).

„Mi Avatar“. Die von der SPRI geprüfte, auf 1.778.000 Euro bewertete und mit europäischen Mitteln finanzierte Software hieß mildeseos.com — so erscheint sie in den Prüfungen, in der Verwaltungsakte und in den öffentlichen Internet-Archiven. Der in der Anklageschrift verwendete Name entspricht nicht dem Projekt in der Akte.

Die Folgen dieser Namensänderung sind nicht kosmetisch. Wer die Anklage mit den amtlichen Prüfungen abgleichen wollte — nach „Mi Avatar“ in der GAUZATU-Akte zu suchen —, fände nichts: die Sachverständigenspur wurde von der strafrechtlichen Erzählung abgekoppelt. Und auf dieser Abkopplung beruhte die These der Anklage: dass das Projekt im Kern eine Erfindung des Angeklagten sei. Es ist leichter, eine Software für nicht existent zu erklären, wenn man sie unter einem Namen sucht, den sie nie trug.

Derselbe Schriftsatz behandelte überdies die Gesellschaftsdaten des Falles — 16.5.2012, 14.9.2012 —, ohne ihre Konsequenz zu ziehen (DOC-0134). Die Anklage ignorierte die Akte nicht: sie kannte sie, zitierte sie und ließ sie unangetastet.

Die zentrale TatsacheAnklageschrift vom 17.10.2016: das Projekt erscheint als „Mi Avatar“ (A.24, A.11) — ein der GAUZATU-Akte fremder Name, in der die geprüfte und auf 1.778.000 € bewertete Software mildeseos.com ist (A.5, A.25). Die Gesellschaftsdaten standen im Schriftsatz selbst (DOC-0134).
Die unbequeme FrageWelche Verfahrensfunktion erfüllt die Umbenennung einer geprüften Software in der Anklage — außer das Gericht daran zu hindern, die strafrechtliche Erzählung mit den amtlichen Prüfungen abzugleichen?
Die NormDie Staatsanwaltschaft ist an die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Unparteilichkeit gebunden und muss sowohl das Ungünstige als auch das Günstige für die ermittelte Person suchen (Art. 124 der Verfassung; Art. 2 und 5, Statut der Staatsanwaltschaft); die Identität des Verfahrensgegenstands ist eine Voraussetzung des Verteidigungsrechts (Art. 24 der Verfassung).
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Akte des Falls EuroFraud · jede Aussage verweist auf ihr Dokument (A.X / DOC-XXXX). Material mit Beweisanspruch; jede genannte Person gilt als unschuldig.