DIE HAUPTVERHANDLUNG BEGANN VOR IHRER AUFZEICHNUNG

Fall Apolozan · EFRE-Betrug (Bilbao / Alicante / EU)

DIE HAUPTVERHANDLUNG BEGANN VOR IHRER AUFZEICHNUNG

Am Morgen des 31. Januar 2019 begann in der Ersten Sektion des Provinzgerichts Bizkaia die Hauptverhandlung. Die amtliche Aufzeichnung — das Verhandlungsprotokoll, denn das Gesetz macht das audiovisuelle Medium zum Protokoll — begann später. Dieser Unterschied, der unmöglich sein sollte, ist über drei unabhängige Wege dokumentiert.

Erstens: die Dateien selbst. Der erste Block des amtlichen Mediums beginnt um 10:09:21 (Metadaten von A.39.3, von jedem überprüfbar). Zweitens: die Stimme des Sitzungssaals selbst. In den ersten Sekunden der Aufzeichnung hört man — es ist in diesem Portal transkribiert — „Sehr gut, Sie sind alle aufgestellt“ und unmittelbar danach: „Entschuldigung, denn jetzt beginnt sie förmlich, da das Basisprotokoll das Videomedium ist“. Der Saal räumt laut ein, dass das Vorhergehende nicht ins Protokoll ging. Drittens: die eidesstattliche Aussage einer anwesenden Person (A.20), die jenen nicht aufgezeichneten vorhergehenden Abschnitt als einen Moment der Spannung und Einschüchterung gegen den Angeklagten beschreibt, mit Verweisen auf seinen Gefängniseintritt.

Was genau in diesen unsichtbaren Minuten geschah, kann nicht gewusst werden — das ist gerade der Punkt. Eine Hauptverhandlung, deren psychologische Eröffnung außerhalb des Protokolls stattfindet, kann hinterher nicht rekonstruiert werden: nicht vom höheren Gericht, nicht vom Sachverständigen, nicht vom Historiker. Das amtliche Gedächtnis des Verfahrens beginnt, als die Dynamik bereits gesetzt war.

Und dies war nur der erste Schnitt. Der Morgen sollte mehr haben.

Die zentrale TatsacheBeginn der amtlichen Aufzeichnung: 10:09:21 (Metadaten A.39.3). In Sekunde 3 des Mediums: „Entschuldigung, denn jetzt beginnt sie förmlich, da das Basisprotokoll das Videomedium ist“ (eigene Transkription). Eidesstattliche Aussage über den nicht aufgezeichneten vorhergehenden Abschnitt: A.20 (2.4.2024).
Die unbequeme FrageWenn die Aufzeichnung selbst damit beginnt einzuräumen, dass die Hauptverhandlung bereits begonnen hatte, wo ist das Protokoll dessen, was zuvor geschah — und warum vermisste es niemand?
Die NormDie audiovisuelle Aufzeichnung ist das Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung und muss sie vollständig dokumentieren (Art. 743, Strafprozessordnung); die Garantien des Art. 6 EMRK erfassen das gesamte Verfahren, nicht nur seinen aufgezeichneten Teil.
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Akte des Falls EuroFraud · jede Aussage verweist auf ihr Dokument (A.X / DOC-XXXX). Material mit Beweisanspruch; jede genannte Person gilt als unschuldig.