DIE ERMITTLUNG, DIE NICHT HINSEHEN WOLLTE

Fall Apolozan · EFRE-Betrug (Bilbao / Alicante / EU)

DIE ERMITTLUNG, DIE NICHT HINSEHEN WOLLTE

Das Ermittlungsgericht Nr. 8 von Bilbao eröffnete auf diese Anzeige hin das verkürzte Verfahren 1447/2014. Die Ermittlung dauerte mehr als zwei Jahre, und am 24. August 2016 erließ das Gericht den Umwandlungsbeschluss, der die Sache zur Hauptverhandlung schickte.

Das Entscheidende an dieser Ermittlung ist nicht, was sie tat, sondern was sie vor sich hatte und nicht angriff. In den Akten lagen — oder waren sofort erhältlich — die Registerseiten, die die kalendarische Unmöglichkeit belegten (der Mai-Antrag 2012 im Namen einer im September geborenen Gesellschaft); der Mangelbescheid der SPRI selbst wegen Fehlens der Befugnisse; die amtlichen Prüfungen und die Bewertung von 1.778.000 Euro; und die Anzeige, deren erste Seite die Geschäftsführung dem Anzeigeerstatter zuschrieb.

Die darauf folgende Anklageschrift behandelte die Gesellschaftsdaten — 16.5.2012, 14.9.2012 — und behauptete dennoch die tatsächliche Geschäftsführung des Angeklagten „ab dem 16.05.2012“, ohne sich mit der Eintragung oder dem Fehlen der Befugnisse auseinanderzusetzen (A.11; DOC-0134). Es ist nicht so, dass die Tatsache fehlte: sie war da, wurde zitiert, und ihre Konsequenz wurde nicht gezogen.

Eine Ermittlung ist per Definition die Phase, in der sowohl das Belastende als auch das Entlastende ermittelt wird. Als alles Entlastende unangetastet blieb und alles Belastende für gut befunden wurde, war die darauf folgende Hauptverhandlung bereits geschrieben, bevor sie begann.

Die zentrale TatsacheVV 1447/2014, Ermittlungsgericht Nr. 8 von Bilbao; Umwandlungsbeschluss ins abgekürzte Verfahren vom 24.8.2016. Die Anklageschrift behandelt die Gesellschaftsdaten (DOC-0134), ohne sich mit der ausgesetzten Eintragung oder dem Fehlen der Befugnisse auseinanderzusetzen (A.3, A.4).
Die unbequeme FrageWenn der Ermittlungsrichter auch das Entlastende ermitteln muss, welcher Name passt zu einer zweijährigen Ermittlung, die sich mit keinem einzigen der entlastenden Registerelemente auseinandersetzte?
Die NormDie Ermittlung muss die für die ermittelte Person sowohl ungünstigen als auch günstigen Umstände festhalten (Art. 2, Strafprozessordnung); der Umwandlungsbeschluss verlangt geprüfte vernünftige Indizien (Art. 779 der Strafprozessordnung); die Staatsanwaltschaft ist an Unparteilichkeit und Gesetzmäßigkeit gebunden (Art. 124 der Verfassung; Art. 5 des Statuts der Staatsanwaltschaft).
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Akte des Falls EuroFraud · jede Aussage verweist auf ihr Dokument (A.X / DOC-XXXX). Material mit Beweisanspruch; jede genannte Person gilt als unschuldig.