DAS WERKZEUG EXISTIERTE — UND WURDE BEI EINEM ANDEREN BENUTZT

Fall Apolozan · EFRE-Betrug (Bilbao / Alicante / EU)

DAS WERKZEUG EXISTIERTE — UND WURDE BEI EINEM ANDEREN BENUTZT

Bevor wir der Eskalation hin zur Hauptverhandlung folgen, ein kleines Element, das ein ganzes Plädoyer wert ist. In der Akte gibt es eine Wohnsitzabfrage beim Statistikinstitut / am justiziellen neutralen Zugangspunkt, datiert auf den 26. September 2018 (DOC-0145, S. 70-72) — das gewöhnliche Werkzeug, mit dem jedes Gericht eine Person in Minuten ausfindig macht.

Die Abfrage betraf nicht Apolozan. Sie betraf eine dritte Person im Verfahren.

Über Apolozan — den Mann, dessen angebliche Nicht-Auffindbarkeit in den unmittelbar folgenden Wochen einen Europäischen Haftbefehl und eine INTERPOL-Ausschreibung begründen sollte — erscheint keine solche Abfrage. Weder jene noch irgendeine andere: in den zwei Bänden der Akte gibt es keine einzige Wohnsitzanfrage auf seinen Namen. Unterdessen war seine Adresse seit dem 21. Mai eben jenes Jahres im System der AEAT bescheinigt (DOC-0226).

Diese Asymmetrie ist die vorweggenommene Antwort auf die einzig mögliche Verteidigung der folgenden Entfaltung: „er konnte nicht ausfindig gemacht werden“. Das Gericht wusste, wie man ausfindig macht — es tat es, in eben diesem Verfahren, in eben diesen Wochen, bei einer anderen Person. Das Werkzeug funktionierte. Es wurde nur nicht auf den Einen gerichtet, den zu finden nicht opportun war.

Die zentrale TatsacheINE-/Neutralzugang-Abfrage vom 26.9.2018 über eine dritte Partei im Verfahren (DOC-0145, S. 70-72). Über Apolozan: keine Abfrage in den zwei Bänden der Akte. Seine Adresse stand seit dem 21.5.2018 im System der AEAT (DOC-0226).
Die unbequeme FrageWenn das Gericht die Wohnsitzabfrage im selben Verfahren und in denselben Wochen nutzte, warum nutzte es sie nicht gerade bei dem einen Mann, den es nicht finden zu können behauptete?
Die NormDer Haftbefehl und die Suchmaßnahmen verlangen die vorherige Erschöpfung der gewöhnlichen Mittel der Auffindung (Art. 835 ff., Strafprozessordnung); Ungleichheit in der Ermittlungstätigkeit beeinträchtigt die objektive Unparteilichkeit (Art. 24.2 der Verfassung; Art. 6 EMRK).
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Akte des Falls EuroFraud · jede Aussage verweist auf ihr Dokument (A.X / DOC-XXXX). Material mit Beweisanspruch; jede genannte Person gilt als unschuldig.