Verweigerung der Prozesskostenhilfe für das Ermittlungsgericht Nr. 3 von Alicante
Fall Apolozan · EFRE-Betrug (Bilbao / Alicante / EU)
Das Gesetz 1/1996 über die unentgeltliche Rechtshilfe macht die Vergünstigung von der Unzulänglichkeit der Mittel abhängig. Diese Akte dokumentiert, wie dieses Kriterium angewandt wurde — und auf wen.
Der Akt und sein wirtschaftlicher Kontext
- Verweigerung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung an der Front des Ermittlungsgerichts Nr. 3 von Alicante (2017), trotz der vorgelegten wirtschaftlichen Unterlagen.
- Zu denselben Daten sind aktenkundig: die geltend gemachte Foralschuld (A.7), die Veranlagungen und Pfändungen der AEAT in zwei Ländern (A.41) und die einbehaltene und nicht erstattete Mehrwertsteuer (A.42, A.46).
- Die Beschwerde gegen die Verweigerung ist nicht als beantwortet aktenkundig: weder stattgegeben noch zurückgewiesen.
Die Unvereinbarkeit zwischen den Akten
Die Vollstreckungsakten des Zeitraums setzen pfändbares Vermögen voraus; die Prozesskostenhilfeakte schließt auf ausreichende Solvenz, um einen Anwalt zu finanzieren. Beide Schlussfolgerungen, von denselben Verwaltungen über dieselbe Person und zu denselben Daten aufrechterhalten, sind schriftlich aktenkundig — und können nicht beide wahr sein, wenn das Vermögen bereits vollstreckt ist.
Die Wirkung auf die Front von Alicante
Ohne Pflichtverteidiger schritten die Anzeigen und Beschwerden der Steuerfront (A.42, A.43, A.47) in struktureller Ungleichheit gegen eine Verwaltung mit ständigen Rechtsdiensten voran. Das Muster repliziert das von Bilbao (A.15): zwei Wege, zwei Verweigerungen, derselbe blinde Fleck.
Wie man es überprüft
Legen Sie das Datum der Verweigerung neben die Daten der Pfändungen (A.41). Suchen Sie dann den Beschluss über die Beschwerde. Ein Widerspruch und ein Schweigen: beide überprüfbar.
Dokumentbeweis · A.45 · 21. Juli 2017 · Ermittlung und Zwang
Akte des Falls EuroFraud · jede Aussage verweist auf ihr Dokument (A.X / DOC-XXXX). Material mit Beweisanspruch; jede genannte Person gilt als unschuldig.