DER BESCHLUSS: „353.737,08 € ZURÜCKZAHLEN“

Fall Apolozan · EFRE-Betrug (Bilbao / Alicante / EU)

DER BESCHLUSS: „353.737,08 € ZURÜCKZAHLEN“

Am 6. März 2014 unterzeichnete in Vitoria-Gasteiz der Vizeminister für Industrie den Beschluss, der den Kreis schloss (DOC-0138, S. 31): die Nichterfüllung der International Technology Corp Soft S.A. wird festgestellt und die Rückzahlung von 353.737,08 Euro nebst Zinsen angeordnet.

Der geforderte Betrag deckt sich, fast auf den Euro genau, mit dem, was die Verwaltung selbst in ihren beiden Tranchen ausgezahlt hatte — die 353.000 Euro, auf die Apolozans Anzeige gegen die SPRI bereits hinwies (A.12). Das heißt: sie verlangt die Rückgabe genau dessen, was die Verwaltung übergab, nachdem sie geprüft und bescheinigt hatte, dass die Investition existierte.

Und das Detail, das diesen Beschluss kennzeichnet, ist nicht, was er sagt, sondern was er umgeht: in derselben Akte, dreiundzwanzig Seiten zuvor, liegt der Investitionsbericht vom 31. Oktober 2013, gesandt vom Territorialdelegierten des Departements selbst (DOC-0138, S. 8). Der Beschluss tritt ihm nicht entgegen. Widerlegt ihn nicht. Erwähnt ihn nicht als Hindernis. Er stellt die Nichterfüllung fest, indem er über das Dokument aus dem eigenen Haus hinwegsteigt, das die Investition beschrieb.

Wer unterzeichnete, hatte in seiner eigenen Akte das Papier, das seiner Unterschrift widersprach. Das ist der Satz, der die GAUZATU zusammenfasst — und derjenige, den keine der späteren Instanzen zu lesen bereit war.

Die zentrale TatsacheBeschluss vom 6.3.2014 (DOC-0138, S. 31): Nichterfüllung und Rückzahlung von 353.737,08 € nebst Zinsen. In derselben Akte, ohne Auseinandersetzung: der Investitionsbericht vom 31.10.2013 (S. 8) und die Prüfungen, die die Zahlungen veranlassten (A.5).
Die unbequeme FrageWie wird eine Akte für nichterfüllt erklärt, wenn ihr eigener Inspektionsbericht — im selben Band, Seiten zuvor — die Investition dokumentiert?
Die NormDie Rückzahlung von Subventionen verlangt einen nachgewiesenen Rechtsgrund und einen begründeten Beschluss (Art. 37 ff., Gesetz 38/2003); die Begründung darf die Dokumente in der Akte selbst, die der Entscheidung widersprechen, nicht auslassen (Art. 54, Gesetz 30/1992).
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Akte des Falls EuroFraud · jede Aussage verweist auf ihr Dokument (A.X / DOC-XXXX). Material mit Beweisanspruch; jede genannte Person gilt als unschuldig.