Seite 93 - Gründungsurkunde der International Technology Corp Soft S.A
Fall Apolozan · EFRE-Betrug (Bilbao / Alicante / EU)
Diese Anlage gibt von der Verwaltung selbst in ihrer Beihilfeakte eingereichte Unterlagen wieder. Sie enthält keine Zeugenaussage und keine Parteienbewertung: sie enthält eine öffentliche Urkunde und einen amtlichen Antrag, mit ihren Daten. Alles Folgende lässt sich durch das Lesen beider überprüfen.
Was sie enthält
- Die Gründungsurkunde der International Technology Corp. Soft S.A., die ihre Geburt auf den 14. September 2012 festlegt, durch eine Namensänderung der Iriarte Grupo Lanzarote S.A. (A.2, A.3).
- Den Antrag zum Programm GAUZATU, datiert in Lezama auf den 15. Mai 2012 und unterzeichnet von Fernando Carcedo und Cándido Iriarte, der Claudiu Constantin Apolozan als Geschäftsführer dieser Gesellschaft benennt.
- Eine überprüfbare Negativtatsache: in der Akte gibt es keine Unterschrift, keine Vollmacht und keinen Auftrag Apolozans. Die SPRI selbst verlangte diese Vertretungsmacht am 11. Juni 2012 (A.4); der Aufforderung wurde offenbar nicht entsprochen.
Die Abfolge, in Daten
→ 15.5.2012 — der Förderantrag wird im Namen der Gesellschaft eingereicht, mit Apolozan als benanntem Geschäftsführer → 6.9.2012 — Iriarte Grupo Lanzarote bewirkt ihre erste wirksame Eintragung; der vorherige Eintrag war ausgesetzt (A.3) → 14.9.2012 — die Gesellschaft, in deren Namen der Antrag eingereicht worden war, wird gegründet, durch Namensänderung Der Antrag geht der registerlichen Existenz der antragstellenden Gesellschaft um vier Monate voraus. Die Benennung des Geschäftsführers geht, im selben Maße, der Existenz des Amtes voraus.
In Lezama, am Dienstag, dem 15. Mai 2012 — so datiert der Antrag. Die Gesellschaft wurde erst am 14. September 2012 gegründet — so antworten die Urkunden in derselben Akte.
— Seiten 93 ff., Verwaltungsakte der Baskischen Regierung
Ihr Weg durch das Verfahren
Diese Urkunden lagen in der vom Ermittlungsgericht Nr. 8 und von der Staatsanwaltschaft Bilbao bearbeiteten Akte (A.11). Das Urteil 21/2019 des Provinzgerichts Bizkaia (A.26) erklärt die Verwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaft durch Apolozan ab Mai 2012 für erwiesen. Das Urteil erwähnt diese Urkunden nicht und begründet ihre Verwerfung nicht. Auch die späteren Beschlüsse — Kassation (A.29), Verfassungsbeschwerde (A.31), Wiederaufnahme (A.38) — prüfen sie nicht.
Gibt es eine gewöhnliche Erklärung?
Es lohnt sich, eine zu erwägen. Eine Benennung des Geschäftsführers vor der Eintragung ist für sich genommen nicht anomal: das spanische Recht kennt die Gesellschaft in Gründung. Was diese Figur nicht erklärt, ist das Ganze, das diese Akte dokumentiert: die benannte Person unterzeichnete den Antrag nicht, erteilte nicht die von der Verwaltung ausdrücklich verlangte Vollmacht (A.4) und es gibt keinen Nachweis ihrer Mitwirkung in irgendeinem Verfahren; die Muttergesellschaft hatte ihre Eintragung ausgesetzt (A.3); und die Beihilfe wurde bearbeitet, ohne dass die Vertretung je nachgewiesen wurde. Die Gesellschaft in Gründung setzt den Willen ihrer Gesellschafter voraus — und der Wille der benannten Person ist genau das, was auf keiner Seite erscheint.
Was von dieser Seite abhängt
Der Nichterfüllungsbeschluss von 2013 (A.6), die Strafanzeige von 2014 (A.8), die Verurteilung von 2019 (A.26) und die anschließende Vollstreckung in das Vermögen (A.41) setzen alle die ab Mai 2012 für erwiesen erklärte Geschäftsführung voraus. Diese Seite ist das Dokument, an dem jene Prämisse zu prüfen ist.
Wie man es überprüft
Öffnen Sie das Anlagendokument. Suchen Sie in den Urkunden das Gründungsdatum. Vergleichen Sie es mit dem Datum des sie begleitenden Antrags. Die Prüfung verlangt die zwei Tatsachen und einen Kalender; kein Organ hat sie in zehn Jahren Verfahren in irgendeinem Beschluss berücksichtigt.
Abgleich mit der Originalakte
Die ursprünglichen Seiten 91 und 93 liegen innerhalb der GAUZATU-Verwaltungsakte, Teil 1 (DOC-0136), in Original Bilbao; die Strafanzeige, die diese Daten ignorierte, so wie sie bei Gericht einging, in DOC-0172.
Dokumentbeweis · A.1 · 15. Mai 2012 · Dokumentarische und registerliche Grundlage
Akte des Falls EuroFraud · jede Aussage verweist auf ihr Dokument (A.X / DOC-XXXX). Material mit Beweisanspruch; jede genannte Person gilt als unschuldig.